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Europäischer Gerichtshof (EUGH): Spanische Erbschaftsteuer für Nichtresidenten verstößt gegen EU-Recht

Endlich können nichtresidente Erben von Spanienimmobilien lachen, und der spanische Fiskus bekommt aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes tiefe Sorgenfalten, drohen ihm doch Rückzahlungsansprüche in noch unschätzbarer Höhe. Hintergrund der Entscheidung des EUGH vom 3. September 2014 ist der bekannte und vielfach gerügte Sachverhalt, dass nichtresidente Erben von Spanienimmobilien nach dem zentralspanischen Steuerrecht besteuert wurden (ab 800.000 € Nachlasswert linear 34 %!), während Residente nach dem Steuerrecht der Autonomen Regionen Spaniens nur mit einem reduzierten Steuersatz – meist 1 % – besteuert wurden. Kurzum: Die Autonomen Regionen hatten die Erbschaftsteuer faktisch abgeschafft – „Abschaffung durch Bagatellisierung“.

Schon 2007 hatte die Europäische Kommission Spanien erfolglos aufgefordert, diesen Missstand, mit dem Nichtresidente diskriminiert wurden, zu ändern. Diese Diskriminierung durch steuerliche Schlechterstellung hat nach Feststellung des EUGH eine Wertminderung des Erbes oder einer Schenkung zur Folge.

Die spanische Finanzverwaltung hat das Urteil bisher nicht kommentiert. Sie wird jedoch verpflichtet sein, die zuviel ein- gezogenen Steuern zurückzuerstatten. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren, die mit dem Datum der Zahlung der Steuern zu laufen beginnt. Möglicherweise wird sich Spanien wegen der verzögerlichen Bearbeitung auf die Verjährungsfrist nicht berufen können. Wer in den letzten Jahren die Erbschaftsteuer in der unzulässigen Höhe gezahlt hat, sollte schnellstens die Hilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters in Anspruch nehmen und die Rückforderung einleiten.

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Besteuerung in Deutschland des Gewinns aus dem Verkauf einer Spanienimmobilie

In der Beratungsliteratur wird häufig die Ansicht vertreten, der Verkauf einer Spanienimmobilie durch einen in Deutschland Steueransässigen, löse auch in Deutschland Einkommensteuern aus. Dies könne zu einer Gesamtsteuerbelastung von über 50 % führen. Diese Ansicht ist unvollständig und damit falsch. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Spanienimmobilie ist in der Regel in Spanien mit einem Steuersatz von 21 % zu versteuern und bleibt in Deutschland steuerfrei, und zwar immer dann wenn die verkaufte Ferienimmobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken diente. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie selbst, mit seinen Familienangehörigen oder mit Dritten (unentgeltlich) bewohnt hat (vgl. 3 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Wird dagegen die Ferienwohnung gegen Zahlung von Mietzins fremd vermietet, fällt in Deutschland auf den Veräußerungsgewinn Steuer an, auf die dann jedoch die in Spanien gezahlte Steuer angerechnet wird (§ 34c Abs. 1 iVm § 34 d Nr. 8, b EStG).

Ein in Deutschland steuerfreier Verkauf kann im Übrigen vorliegen, wenn zwischen An- und Verkauf der Spanienimmobilie mehr als zehn Jahre vergangen sind.

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