Ferienimmobilien Versicherung – HAUSRAT, KUNST- UND WERTGEGENSTÄNDE

Leistungen des Versicherers

1. Totalschäden

Wenn Hausrat völlig zerstört wird oder abhanden kommt, ersetzen wir Ihnen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) vor Eintritt des Versicherungsfalls.

Wenn Kunstgegenstände völlig zerstört werden oder abhanden kommen, ersetzen wir Ihnen die mit uns zuvor vereinbarten Be- träge (Taxe), ansonsten den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte (Marktwert) vor Eintritt des Versicherungsfalls.

Wenn Wertgegenstände völlig zerstört werden oder abhanden kommen, ersetzen wir Ihnen die mit uns zuvor vereinbarten Be- träge (Taxe), ansonsten den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand vor Eintritt des Versicherungsfalls.

2. Teilschäden

Wenn Hausrat teilweise beschädigt wird, ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.

Wenn Kunst- oder Wertgegenstände teilweise beschädigt werden, ersetzen wir die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung. Wir erstatten jedoch höchstens den mit uns zuvor vereinbarten Betrag (Taxe), andernfalls höchstens den Marktwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.

3. Eigentumsübergang

Im Falle einer Entschädigung des mit uns zuvor vereinbarten Betrages (Taxe), des Neu- oder Marktwertes gehen die zerstörten, abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände in unser Eigentum über.

4. Zusätzliche Kosten

Wir ersetzen folgende aufgrund eines Versicherungsfalls notwendig gewordenen Kosten:

a) für – auch erfolglose – Maßnahmen, die Sie zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung des Schadens für geboten halten durften;

b) für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und be- schädigten versicherten Sachen;

c) die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen;

d) für Transport und Lagerung von versicherten Sachen, so- lange die Lagerung am Versicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist;

e) für die Unterbringung im Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunft im Falle der Unbewohnbarkeit der Wohnung bis zur Wiederbewohnbarkeit, höchstens jedoch für 1 Jahr;

f) für den Schutz (z.B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen;

g) für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Haus- oder Wohnungstüren, Fenster, Tresore oder Alarmsysteme abhanden gekommen sind;

h) für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder durch Vandalismus innerhalb der Wohnung entstanden sind;

i) für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten zu beseitigen;

j) für Reisekosten zum Versicherungsort, wenn Ihre Anwesenheit zwingend erforderlich ist.

5. Leistungsobergrenzen

a) Versicherte Sachen
Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

b) Vorsorge Für Werterhöhungen oder Neuerwerbungen von Hausrat, Kunst- oder Wertgegenständen während einer Versicherungsperiode steht Ihnen eine zusätzliche Versicherungssumme von bis zu 15 % der jeweils vereinbarten Versicherungssumme für Hausrat, Kunst- oder Wertgegenstände zur Verfügung, wenn Sie uns spätestens bis zum Ablauf dieser Versicherungsperiode hierüber informieren (Vorsorge).

c) Kosten Die zusätzlichen Kosten der Ziffer 4. a) werden in voller Höhe ersetzt. Die zusätzlichen Kosten der Ziffern 4. b) bis d) werden bis zu 25 % der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt, auf unsere Weisung entstandene Kosten bis zu 100 % der Versicherungssumme. Die zusätzlichen Kosten der Ziffern 4. e) bis j) werden bis maximal 5.000 € je Kostenposition über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.

d) Entschädigungsgrenzen Es gelten folgende Entschädigungsgrenzen, es sei denn, Sie haben höhere Entschädigungsgrenzen mit uns vereinbart:

für Bargeld 500 €

für Weine 500 €

für Gegenstände im Freien am Versicherungsort: 500 €

für Kameras, Laptops: 1.000 €

für Jagd- und Sportwaffen: 1.000 €

für Pelze: 1.000 €

für Urkunden, Sparbücher, Wertpapiere: 2.000 €

für Überspannungsschäden: 5.000 €

für Briefmarken, Münzen, Medaillen: 5.000 €

für Schmuck, Armbanduhren, Juwelen, Perlen, Edelsteine, Gegenstände aus Edelmetallen: 5.000 €

für Kunstgegenstände: 20.000 €

e) Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so ersetzen wir den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert, es sei denn, Sie haben mit uns einen Unterversicherungsverzicht vereinbart.

 Selbstbehalt

Von jedem Schaden tragen Sie den im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalt.

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