Schlagwortarchiv für: versicherungsschutz

Ferienimmobilien Versicherung – HAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Versicherungsumfang und Versicherte Personen

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Sie als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.

Mitversichert sind alle mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Ihre volljährigen Kinder sind auch an anderen Orten mitversichert, wenn sie sich in Ausübung des Wehr- oder Zivildienstes, in der Ausbildung oder im Studium befinden.

Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf in Ihrem Haus beschäftigte Personen, wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit Dritte schädigen.

Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.

Versicherte Risiken

Wir gewähren den versicherten Personen Versicherungsschutz, wenn sie als Privatperson aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Versichert sind während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Schadenereignisse, die Personen-, Sach- oder Vermögensschäden zur Folge haben.

Unsere Leistungspflicht umfasst neben der Prüfung der Haftpflichtfrage die Regulierung berechtigter und die Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Sie haben Versicherungsschutz:


1.1 als Privatperson;

1.2 als Aufsichtsperson über minderjährige Kinder;

1.3 als Haus- bzw. Wohnungs- und Grundstückseigentümer für die im Versicherungsschein bezeichneten selbstgenutzten Objekte sowie aus der Vermietung eigener bebauter sowie unbebauter Grundstücke oder Räumlichkeiten zur privaten Nutzung Dritter bis zu einem Jahresnettomietwert von 25.000 € (Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung);

1.4 als Bauherr von Bauarbeiten (An- und Umbauten, Reparaturen) bis zu einer Bausumme von 25.000 € je Bauvorhaben;

1.5 für Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens oder des Verlustes von fremden Schlüsseln bis 5.000 €;

1.6 für Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens oder des Verlustes von fremden gewerblich genutzten Schlüsseln bis 2.500 €;

1.7 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

1.8 aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern und Windsurfbrettern;

1.9 für die Ausübung von Sport;

1.10 für die durch Mietvertrag übernommene Verkehrssicherungspflichten, wie z.B. Streupflicht, Schneeräumen, Reinigung, Instandhaltung;

1.11 für den erlaubten privaten Besitz und für den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;

1.12 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen – nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

www.weckesser.ag

Bildnachweis: 80105967 | © storm – Fotolia.com